Zum 01.01.2021 Treten Änderungen im Berufskrakheitenrecht in Kraft. Dies führt in einigen Fällen, z.T. auch rückwirkend, zu einer Neubewertung von Anerkennung und Ansprüchen.
Durch die Änderung finden u.U. altanträge Berücksichtigung, die bisher nicht anerkannt wurden.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an uns.
Info(at)institut-iwsb.de
Unter diesem Link finden Sie die entsprechenden Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales